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Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde § 3 Nr. 34 EStG rückwirkend zum 01.01.2008 neu ins Einkommensteuergesetz eingefügt. Ziel diese Steuerbefreiungsvorschrift ist die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und die Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die den Anforderungen des SGB V entsprechen, sind bis zu 500,00 EUR jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung erbracht werden, sind nicht steuerfrei.
Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung müssen die beschriebenen Leistungen des Arbeitgebers hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen. Hierunter fallen zum einen die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (sog. Primärprävention) und zum anderen die betriebliche Gesundheitsförderung.
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